Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.01.2012

XI ZR 432/10

BGH, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen XI ZR 432/10

DRsp Nr. 2012/3108

Aufhebung eines Urteils bzgl. Zurückweisung einer Berufung gegen die Abweisung einer Zahlungsklage

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 28. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 1.418,54 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilprozessabteilung 13 des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4. März 2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,54 € zu zahlen.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 837 € in der Hauptsache erledigt.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 10. Januar 2012 bis zu 2.400 € und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 €.

Von Rechts wegen

Entscheidungsart: TEILANERKENNTNIS- UND KOSTENSCHLUSSURTEIL

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 80/09
Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 128/10