BGH, Anerkenntnisurteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen VI ZR 300/11
DRsp Nr. 2012/19623
Aufhebung eines Urteils bzgl. Revision
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2011 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 236,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zuzüglich 46,41 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 236,76 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 18.10.2011
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