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BGH - Entscheidung vom 19.09.2012

VI ZR 114/12

BGH, Anerkenntnisurteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen VI ZR 114/12

DRsp Nr. 2012/20056

Aufhebung eines Urteils auf die Revision des Klägers

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge tragen die Beklagten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 754,99 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Essen, vom 21.02.2012