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BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

5 StR 511/11

Normen:
StPO § 346 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 511/11

DRsp Nr. 2012/2098

Aufhebung eines Beschlusses des Landgerichts Berlin auf Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. September 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. Juli 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 ;

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstat und der Vortaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben, wobei auch zu erwägen sein wird, durch Weisungen konfliktträchtige Kontakte des Angeklagten zur Zeugin J. zu unterbinden.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.09.2011