Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.01.2012

4 StR 618/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 4 StR 618/11

DRsp Nr. 2012/2094

Aufhebung einer Urteils bezgl. der Zuerkennung von Schadensersatz gegenüber dem Nebenkläger

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011 aufgehoben, soweit dem Nebenkläger Schadensersatz dem Grunde nach zuerkannt worden ist. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 07.07.2011