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BGH - Entscheidung vom 07.02.2012

5 ARs 64/11

BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 5 ARs 64/11

DRsp Nr. 2012/4196

Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung des 5. BGH-Strafsenats zum Bankrott

Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zur Aufgabe der Interessentheorie zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 5 StR 122/11).