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BGH - Entscheidung vom 11.01.2012

IV ZR 83/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen IV ZR 83/11

DRsp Nr. 2012/3799

Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast i.R.d. Geltendmachung eines Anspruchs wegen schuldhafter Verletzung eines Maklervertrages

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München 20. Zivilsenat vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts trifft die Beklagte zwar bei Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht die Beweislast, dass sie die ihr obliegende Informationspflicht erfüllt hat. Erkennbar wollte es mit dieser unzutreffenden Formulierung aber nicht von dem zuvor richtig wiedergegebenen Rechtsansatz abweichen, dass die Schwierigkeiten des so genannten Negativbeweises dadurch zu beheben sind, dass die andere Partei die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich nach umfangreicher Beweisaufnahme die volle Überzeugung von einer schadensersatzbegründe n-

den schuldhaften Verletzung des Maklervertrages verschafft hat.

Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahr ensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 368.690 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Landshut, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 2535/07
Vorinstanz: OLG München, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1643/09