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BGH - Entscheidung vom 19.09.2012

V ZB 73/12

Normen:
AufenthG § 62a Abs. 5
WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 1

BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen V ZB 73/12

DRsp Nr. 2012/21031

Anwendbarkeit der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 1 WÜK bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft gegenüber einem afghanischen Staatsangehörigen

Die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 1 WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62a Abs. 5 ; WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 1;

Gründe

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK zwar einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2010 V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 ; vom 14. Juli 2011 V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 ). Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist aber hier nicht anwendbar, weil Afghanistan nicht Vertragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug der Abschiebungshaft.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 18/12
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 160/12