Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.02.2012

KZR 23/11

Normen:
ZPO §§ 45 Abs. 1
ZPO § 46
ZPO § 48 Alt. 1

BGH, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen KZR 23/11

DRsp Nr. 2012/5474

Antrag eines Richters auf Selbstablehnung im Falle des Pflegens eines freundschaftlichen Umgangs mit einer Partei

Tenor

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Löffler wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO §§ 45 Abs. 1 ; ZPO § 46 ; ZPO § 48 Alt. 1;

Gründe

Mit dienstlicher Äußerung vom 14. Dezember 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.

Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1 , 46 ZPO zu entscheiden. Die vom Gesetz so bezeichnete Selbstablehnung ist begründet.

Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. Löffler zu rechtfertigen. Dazu reicht zwar die private Bekanntschaft zwischen dem anzeigenden Richter und einem Mitglied des Organs der Klägerin nicht aus. Hier kommt aber hinzu, dass die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegen. Das belegt eine persönliche in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkende Verbundenheit, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit geben kann.

Vorinstanz: LG München I, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 21001/08
Vorinstanz: OLG München, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen U 3363/10