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BGH - Entscheidung vom 02.07.2012

AnwZ (Brfg) 53/11

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2

BGH, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/11

DRsp Nr. 2012/15221

Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Berufung ist u.a. zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 2011 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;

Gründe

Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1982 bis 1987 und von Juli 1996 bis zu dem im Dezember 1997 wegen Vermögensverfalls erfolgten Zulassungswiderruf als Rechtsanwalt zugelassen. Seinen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 21. August 2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2010 abgelehnt und seinen Widerspruch mit Bescheid vom 3. August 2010 zurückgewiesen. Die hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

1.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ-RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - Anwz (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.

2.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).