BGH, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 2 ARs 59/12; 2 AR 34/12
Antrag auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO an ein anderes Amtsgericht
Tenor
Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Wiesbaden zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller wird mit der am 29. Dezember 2011 zugelassenen Anklage Beihilfe zum Betrug bzw. zum versuchten Betrug in insgesamt zehn Fällen zur Last gelegt. Das Hauptverfahren wurde vor dem Amtsgericht Rosenheim eröffnet.
Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 12 Abs. 2 StPO die Untersuchung und Entscheidung dem Amtsgericht Wiesbaden zu übertragen, ist unbegründet. Das Amtsgericht Rosenheim ist nach § 7 Abs. 1 StPO örtlich zuständig, da die verfahrensgegenständlichen Verträge teilweise in Rosenheim unterzeichnet wurden. Die Strafverfolgungsbehörden in Traunstein und Rosenheim sind bereits mit den Ermittlungen befasst. Der Angeschuldigte hat keine gewichtigen Gründe dargelegt, die eine Übertragung an das Amtsgericht Wiesbaden begründen könnten; auch sonst sind solche nicht ersichtlich. Vielmehr würde sich für die Zeugen der Anreiseweg zu einer Hauptverhandlung nach Wiesbaden erheblich verlängern. Allein der Umstand, dass der Antragsteller in Wiesbaden wohnt, rechtfertigt keine Übertragung.