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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

V ZR 70/12

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 70/12

DRsp Nr. 2012/20750

Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.690,39 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1.

Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum 2. Juli 2012 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4391/09
Vorinstanz: OLG München, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3434/11