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BGH - Entscheidung vom 27.09.2012

NotZ(Brfg) 12/11

Normen:
VwGO § 119

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 12/11

DRsp Nr. 2012/20386

Anspruch auf Berichtigung des Tatbestandes in einem Urteil bei Darstellen der behaupteten Unrichtigkeiten als Nebensächlichkeiten und bei Begehren der Änderung einer gerichtlichen Wertung

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen zu 2 vom 14. August 2012 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 23. Juli 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 119 ;

Gründe

Der nach § 111b Abs.1 BNotO , § 119 Abs. 1 VwGO statthafte und fristgerecht gestellte Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Tatbestandsberichtigung ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

§ 119 VwGO erlaubt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Berichtigung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO , 19. Aufl. § 119 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO , 13. Aufl., § 119 Rn. 4). Die Unrichtigkeit des Tatbestandes im Sinne des § 119 VwGO , zu dem auch in den Entscheidungsgründen des Urteils enthaltene Feststellungen tatsächlicher Art gehören, kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts, aber auch aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , Stand September 2011, § 119 Rn. 4 mwN). Die Berichtigung setzt berichtigungsfähige tatsächliche Feststellungen voraus. Es besteht kein Anspruch auf Berichtigungen von für die Entscheidung unerheblichen Feststellungen, ebenso wenig auf die nebensächlicher Punkte (vgl. BayVerwGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 B 10.144, [...] Rn. 2 und Beschluss vom 20. Februar 2009 - 7 N 08.1140, [...] Rn. 3).

Danach sind die Berichtigungsanträge Nr. 3, 4, 5 und 6 zurückzuweisen, weil die behaupteten Unrichtigkeiten Nebensächlichkeiten darstellen, die für die Entscheidung unerheblich sind.

Dem Antrag Nr. 1 kann nicht nachgekommen werden, weil damit die Änderung einer Wertung des erkennenden Senats und nicht einer Feststellung begehrt wird.

Mit dem Antrag Nr. 2 verlangt der Beigeladene zu 2 die Ergänzung der Feststellungen in der Randnummer 18 der Urteilsgründe, dass er vom Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 keine Kenntnis hatte. Dessen bedarf es nicht. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2 ist in der Randnummer 19 der Urteilsgründe wiedergegeben worden. Auch wird das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 in der Würdigung des Verhaltens des Beigeladenen zu 2 (Randnummern 20 ff. der Urteilsgründe) nicht mehr erwähnt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO ).

Vorinstanz: KG Berlin, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Not 18/10