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BGH - Entscheidung vom 26.09.2012

2 StR 140/12

Normen:
GKG § 19 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 StR 140/12

DRsp Nr. 2012/21853

Ansetzen einer Gebühr für das Revisionsverfahren durch einen Kostenbeamten

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Juli 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses.