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BGH - Entscheidung vom 29.05.2012

3 StR 167/12

Normen:
StGB § 67 Abs. 2 S. 3
StGB § 67 Abs. 5 S. 1

BGH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 167/12

DRsp Nr. 2012/14111

Anrechenbarkeit einer Untersuchungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe i.R.d. Strafvollstreckung

Bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils darf Untersuchungshaft nicht abgezogen werden; denn diese ist erst im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Januar 2012, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von drei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 S. 3; StGB § 67 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu vollstrecken ist. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solches sachlichrechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entscheidung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

"Dagegen kann die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch das Landgericht nicht bestehen bleiben. Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat die Strafkammer bei der Berechnung die bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßte Untersuchungshaft abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (BGH NStZ 2008, 213 ; Senat, Beschluss vom 28.07.2009 - 3 StR 295/09). Auch war die zur Organisation der Unterbringung erforderliche Zeit von drei Monaten nicht in die Berechnung einzubeziehen, da diese während des Vollzugs der vorweg zu vollstreckenden Freiheitsstrafe möglich ist.

Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es jedoch nicht. Vielmehr kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs auf drei Jahre selber festlegen, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und das Landgericht die zur Therapie voraussichtlich erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (BGH NStZ 2008, 213 ; Senat, Beschl. vom 28.07.2009 - 3 StR 295/09)."

Dem schließt sich der Senat an. Er hat dementsprechend die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapiedauer auf drei Jahre bestimmt. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12 mwN).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 10.01.2012