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BGH - Entscheidung vom 19.06.2012

KVZ 53/11

Normen:
GWB § 74 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen KVZ 53/11

DRsp Nr. 2012/15395

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung gegenüber einem die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltenden Wasserversorger

1. Eine Auskunftsverfügung nach dem GWB ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist.2. Es ist fraglich, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 zugelassen.

Normenkette:

GWB § 74 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , Satz 3 GWB ), eine Auskunftsverfügung aber nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - W AZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasserverband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).

Rechtsmittelbelehrung:

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Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 24/11