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BGH - Entscheidung vom 27.09.2012

IX ZB 252/11

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 252/11

DRsp Nr. 2012/20385

Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Entscheidung

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Der Senat hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Landgerichts, ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Schuldnerin im Sinne der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO läge nicht vor, vorgebrachten Einwendungen in vollem Umfang auf das Vorliegen von Zulässigkeitsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 , 1499).

Vorinstanz: AG München, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IK 2672/02
Vorinstanz: LG München I, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10072/09