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BGH - Entscheidung vom 24.04.2012

EnVR 49/10

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen EnVR 49/10

DRsp Nr. 2012/9724

Anhängigkeit eines Verfahrens bei Rücknahme einer Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2010 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 KART 102/09 (V)