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BGH - Entscheidung vom 23.02.2012

IX ZR 122/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZR 122/11

DRsp Nr. 2012/4936

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.433.100,74 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Im Blick auf die von der Beschwerde alternativ angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO ) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Zwar ist es unschädlich, wenn der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig dargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754 f). Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie hier - nebeneinander mehrere Zulassungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen näher ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 22/11, Rn. 11).

2. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall ein Zulassungsgrund eingreifen könnte.

a) Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das den Beklagten vorgeworfene Versäumnis, eine Mahnung des von dem Kläger beauftragten Werkunternehmers als Voraussetzung für die Geltendmachung sowohl eines Verzugsschadens als auch einer Vertragsstrafe unterlassen zu haben, einen Schadeneintritt für den Zeitpunkt, in dem durch eine pflichtgemäße Mahnung Verzug eingetreten wäre, zugrunde legt, befindet es sich in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75, VersR 1977, 617). Dementsprechend vollendet sich der Schaden, wenn ein Anwalt eine Forderung pflichtwidrig verjähren lässt, bereits mit dem Verjährungseintritt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678). Durch die Untätigkeit der Beklagten wurden Ansprüche wegen der verzögerten Fertigstellung des Rohbaus dauerhaft vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Würde man - wie die Beschwerde geltend macht - die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit darin sehen, keine kalendergemäß bestimmten Fertigstellungstermine vereinbart zu haben, würde verjährungsrechtlich nichts anderes gelten.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die primäre Verjährungsfrist sei auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erst mit dem 6. August 1993 angelaufen, weil der Rohbau erst für diesen Zeitpunkt fertiggestellt worden sei. Insoweit wird nicht dargetan, dass die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Parteivorbringen nicht in Einklang steht.

c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen Sekundäranspruch.

Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 11 mwN). Der spätestens am 18. Juli 1993 entstandene Primäranspruch war bereits verjährt, als der Beklagten zu 1 am 24. Juli 1996 das Folgemandat erteilt wurde.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 106/10
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 26/11