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BGH - Entscheidung vom 19.01.2012

V ZB 70/11

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 5
FamFG § 417 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen V ZB 70/11

DRsp Nr. 2012/3909

Anforderungen an die Sicherungshaft i.R.e. Abschiebung

1. Die Entscheidung eines Amtsgerichts und eines Beschwerdegerichts über die Anordnung einer Abschiebehaft verletzen einen Betroffenen bereits dann in seinen Rechten, wenn es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt. 2. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. 3. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. 4. An der Unzulässigkeit eines Haftantrags ändert auch der Umstand nichts, dass die Abschiebung eines Betroffenen innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung realisiert werden konnte. Der Mangel eines Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 I S. 1 GG fordert.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2011 und der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 3. März 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Halle auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 , 5; FamFG § 417 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Juni 2003 unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die Entscheidung ist seit Juli 2005 bestandskräftig. Eine für den 19. Oktober 2010 geplante Abschiebung scheiterte. Am 26. Oktober 2010 reiste der Betroffene nach Belgien aus. Am 10. Januar 2011 wurde er nach Deutschland rücküberstellt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 Abschiebungshaft bis längstens 8. April 2011 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Am 14. März 2011 ist der Betroffene abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung erreichen, dass ihn die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt haben.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung rechtmäßig, denn die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG genannten Haftgründe hätten vorgelegen. Die Beteiligte zu 2 habe das Verfahren auch mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben.

III.

Die statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG ) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Haftanordnung als auch die Beschwerdeentscheidung haben den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts verletzen den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, [...]; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, [...]).

2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, [...]). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13 f., [...]).

3. Der Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung in die russische Föderation enthält er nicht. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der zentralen Abschiebungsstelle wird lediglich darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen am 13. Oktober 2010 ein (nicht mehr gültiges) Passersatzpapier ausgestellt worden sei und eine einmal getroffene Entscheidung der russischen Behörden in der Regel zu einer sofortigen Verlängerung des Rückreisedokuments führe. Der Antrag verhält sich jedoch nicht dazu, wann die Beschaffung eines gültigen Passersatzpapieres in die Wege geleitet werden wird, ob eine Abschiebung in die russische Föderation weitere Formalitäten erfordert und wie viel Zeit diese voraussichtlich beanspruchen werden. Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte.

4. An der Unzulässigkeit des Haftantrags ändert auch der Umstand nichts, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung realisiert werden konnte. Der Mangel des Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 11 mwN, [...]).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2 , § 81 Abs. 1 , § 430 FamFG . Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Land Sachsen-Anhalt zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, [...]). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

geändert durch Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2013

Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 381 XIV 450/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 21/11