BGH, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 1 StR 527/11
Anforderungen an die Feststellung eines Körperverletzungsvorsatzes i.R.d. Revision
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe nur mit Körperverletzungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruht - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seinem Terminsantrag zutreffend hingewiesen hatte - auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumstände.
Von Rechts wegen