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BGH - Entscheidung vom 06.06.2012

AnwZ (B) 13/10

Normen:
FGG a.F. § 29a Abs. 2 S. 6

BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen AnwZ (B) 13/10

DRsp Nr. 2012/14516

Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge im Zusammenhang mit einen Streit über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 31. Januar 2011 gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Lohmann und Dr. Fetzer wird verworfen.

Normenkette:

FGG a.F. § 29a Abs. 2 S. 6;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 die zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer als befangen abgelehnt. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Februar 2011, dem Antragsteller in vollständiger Form zugestellt am 7. Juli 2011, das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter für unbegründet erklärt und das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen Beisitzer als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat nach mündlicher Verhandlung, in der dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abgelehnten Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 hat der Antragsteller unter anderem eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 über sein Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 erhoben. Eine Begründung dieser Anhörungsrüge ist entgegen seiner Ankündigung ausgeblieben.

II.

Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der erforderlichen Darlegung (§ 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F.) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat mangelt. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2010 - AnwZ (B) 105/09 Rn. 7 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3/07