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BGH - Entscheidung vom 15.05.2012

3 StR 66/12

Normen:
StPO § 244 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 66/12

DRsp Nr. 2012/10017

Anforderungen an die Darlegung einer Beweistatsache in einem Beweisantrag

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Anträge der Angeklagten abgelehnt, die von den Verletzungen des Geschädigten F. G. gefertigten Lichtbilder einer rechtsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, bemerkt der Senat ergänzend:

In der Begründung des Antrags führen die Beschwerdeführer aus, dass die in den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen "nicht mit den durch den Zeugen geschilderten Tathandlungen vereinbar sind"; nach diesen Schilderungen "müsste ein wesentlich anderes Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat erkennbar und diagnostizierbar gewesen sein". Welche äußerlich sichtbaren Verletzungen durch die Tathandlungen zu erwarten gewesen wären, bleibt indes offen. Zu Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mangels Bezeichnung einer konkreten Beweistatsache keinen Beweisantrag gestellt haben.

Zwar rügen die Beschwerdeführer auch, das Landgericht habe durch die Nichterhebung des Beweises seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO ). Insoweit sind ihre Rügen jedoch unzulässig, denn sie legen gleichermaßen nicht dar, zu welchen konkreten Aussagen der rechtsmedizinische Sachverständige gelangt wäre.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 30.09.2011