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BGH - Entscheidung vom 10.05.2012

I ZR 199/11

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen I ZR 199/11

DRsp Nr. 2012/10014

Anforderungen an die Begründung bei einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Er ist aber unzulässig, weil es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO -Reform ist die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/ 4722, S. 109). Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision müssen daher gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4; Zöller/ Heßler, ZPO , 29. Aufl., § 566 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO , 8. Aufl., § 566 Rn. 6).

Die Beklagte hat in der Antragsschrift einen Zulassungsgrund weder dargelegt noch überhaupt geltend gemacht. Sie stellt darin die Beurteilung des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft dar, ohne dabei darzutun, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 474/10