BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 3 StR 61/12
DRsp Nr. 2012/9278
Änderung eines Schuldspruchs in der Revisionsinstanz
Tenor
1.Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011 werden die Schuldsprüche aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass
a)der Angeklagte G. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen,
b)der Angeklagte Y. Y. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zum schweren Raub
verurteilt ist.
2.Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen.
3.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 18.10.2011
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