Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.01.2012

3 StR 456/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 456/11

DRsp Nr. 2012/3470

Änderung des Schuldspruchs auf die Revision des Angeklagten bzgl. der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. September 2011 wird

a)

von der Einziehung der 859 Gramm Coffein abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der 859 Gramm Coffein entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 430 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass 4.568 Gramm Marihuana sowie 859 Gramm Coffein eingezogen werden. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der 859 Gramm Coffein von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO ) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 19.09.2011