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BGH - Entscheidung vom 17.02.2012

AnwZ (Brfg) 59/11

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 17.02.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 59/11

DRsp Nr. 2012/6193

Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens hinsichtlich des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Die Würdigung danach eingetretener Entwicklungen, etwa einer nachträglichen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, bleibt einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

II.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht.

1. Die Berufung ist nicht nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

a) Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat mit Verfügung vom 23. Mai 2011 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Juli 2011 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers um Aufhebung des Termins gebeten und das Attest eines Allgemeinarztes vorgelegt, wonach der Kläger ab Montag, den 4. Juli 2011 bis einschließlich Freitag, den 5. August 2011 arbeitsunfähig sei (Diagnose: "reaktive Depression"). Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 hat der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben, den Termin aber bestehen lassen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2011, bei der der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten war, hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen.

b) Der vom Kläger erhobene Vorwurf, durch diese gerichtliche Vorgehensweise sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahrens verletzt, ist unbegründet.

Zunächst ist anzumerken, dass durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung lediglich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist; dass es dem Kläger krankheitsbedingt unmöglich gewesen wäre, von E. nach H. anzureisen und am Termin teilzunehmen, mithin Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit bestand, ergibt sich hieraus nicht.

Soweit mit der Antragsbegründung gerügt wird, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sich aufgrund von dessen Erkrankung nicht sachgemäß vorbereiten können, ist dies nicht nachvollziehbar. Die ärztliche Bescheinigung bezieht sich nur auf die klägerische Arbeitsunfähigkeit, im Übrigen erst ab dem 4. Juli 2011. Dass im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eine hinreichende Information der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger unmöglich gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof überhaupt geltend gemacht. Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juni 2011 seine Klage umfassend begründet; der Inhalt der Klage und die dieser beigefügten Unterlagen machen deutlich, dass ein Kontakt zwischen ihm und seiner Bevollmächtigten bestanden hat. Auch im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 15. Juli 2011 hat die Bevollmächtigte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers Stellung genommen; ihre im Protokoll enthaltenen Angaben sind ohne eine zuvor erfolgte Information durch den Kläger nicht erklärbar.

Entgegen der Antragsbegründung ist die Ablehnung der Vertagung auch nicht Ursache dafür, dass der Kläger zu wesentlichen Punkten nicht vortragen konnte. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Passagen im angefochtenen Urteil, zu denen sich der Kläger im Falle seiner Anwesenheit im Termin hätte äußern wollen, sind bereits nicht entscheidungserheblich. Die diesbezüglichen Ausführungen zu Ziffer 4.2 der Entscheidungsgründe betreffen die Frage, ob eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten ist. Insoweit handelt es sich aber nur um Hilfserwägungen des Anwaltsgerichtshofs. Dieser hat zunächst zu Ziffer 4.1 zutreffend auf die neuere Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 , Rn. 9 ff.) abgestellt. Danach ist seit der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die Würdigung danach eingetretener Entwicklungen muss einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Hiermit setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auseinander.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger das rechtliche Gehör zu den in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen Aspekten der angefochtenen Entscheidung abgeschnitten worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat bei der hilfsweisen Erörterung einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger es versäumt habe, einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorzulegen, worauf er bereits mit der Terminsverfügung vom 23. Mai 2011 hingewiesen worden sei. Insoweit hatte der Kläger aber nach Erhalt der Ladung genügend Zeit, entsprechend vorzutragen. Dass er dies krankheitsbedingt in der ganzen Zeit bis zum Termin nicht konnte, ist weder ersichtlich noch von seiner Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof konkret vorgetragen worden und auch nicht dem vorgelegten Attest zu entnehmen. Soweit der Kläger rügt, er hätte bei persönlicher Anwesenheit im Termin deutlich machen können, dass ein Käufer für das im Eigentum der Erbengemeinschaft B. - Miterben seine Ehefrau und deren Schwester - stehende Hausgrundstück in der K. 84 in E. bereits gefunden worden sei und der Abschluss eines Kaufvertrags unmittelbar bevorstehe, ist nicht erkennbar, dass der Kläger diese Information krankheitsbedingt seiner Bevollmächtigten nicht hätte übermitteln können, zumal - wie bereits ausgeführt - vor dem Termin Kontakt zwischen beiden bestanden haben muss. Im Übrigen ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weder der Käufer benannt noch ein entsprechender Kaufvertrag überreicht worden. Soweit nunmehr sogar weitergehend vorgetragen wird, zwischenzeitlich sei die Hälfte des Kaufpreises dem Kläger als Erben seiner verstorbenen Ehefrau zugeflossen, sämtliche ausstehenden Forderungen seien getilgt, wobei der Bescheid des Finanzamts E. über Steuerrückstände von über 18.000 € wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei, liegen hierzu keine Belege vor, obwohl bereits die Beklagte im Widerrufsverfahren und später der Anwaltsgerichtshof im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen haben, dass Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu belegen sind. Letztlich handelt es sich bei den behaupteten Tilgungen um nachträgliche Entwicklungen, die nach der o.a. Senatsrechtsprechung nicht mehr für das Widerrufs-, sondern nur für das Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sind.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3 und 29. Juni 2011, aaO Rn. 3, jeweils m.w.N.).

Dass zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung am 11. März 2011 Vermögensverfall vorlag, hat der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festgestellt. Mit den diesbezüglichen Erwägungen (Ziffer 1 und 2 der Entscheidungsgründe) setzt sich der Kläger auch nicht näher auseinander. Dabei steht der Umstand, dass seine Ehefrau seit 3. März 2008 Mitglied einer über Vermögen verfügenden Erbengemeinschaft gewesen ist, der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegen, da es trotz dieses Umstands, auf den sich der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte selbst gar nicht berufen hat, in der Zeit danach bis zum Widerruf der Zulassung (und sogar noch anschließend) zu zahlreichen Klagebzw. Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger gekommen ist. Deshalb war am 11. März 2011 die Annahme berechtigt, dass der Kläger in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände - seine Bevollmächtigte hat im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 15. Juli 2011 erklärt, "der Kläger habe zwischenzeitlich auch auf dem eigenen Grundbesitz eine Eigentümergrundschuld eintragen lassen ... und werde über diese Eigentümergrundschuld Darlehensfinanzierungsmöglichkeiten erhalten, aus denen dann die offenen Verbindlichkeiten sämtlich getilgt werden könnten"; sie habe ferner vorgetragen, dass er durch den Verkauf des Hauses in E. alsbald über erhebliches Barvermögen verfügen werde - sind dagegen solche, deren Prüfung einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten sind. Die diesbezügliche Senatsrechtsprechung, auf die bereits der Anwaltsgerichtshof entscheidend abgestellt hat, wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 27/11