BGH, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen AnwZ (B) 2/12
Absehen von den Gerichtskosten bei Führen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung einer unzulässigen Beschwerde
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO , 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO , 18. Aufl., § 155 Rn. 25). Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG , § 155 Abs. 4 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG .
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112c Abs. 1 BRAO , § 161 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 49/11).