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BGH - Entscheidung vom 23.07.2012

PatAnwSt (B) 1/11

Normen:
PAO § 127 Abs. 3
PAO § 98 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.07.2012 - Aktenzeichen PatAnwSt (B) 1/11

DRsp Nr. 2012/18468

Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit aufgrund seiner Mitgliedschaft in der GRUR bzgl. der Erteilung eines Verweises und Auferlegung einer Geldbuße durch Verletzung der Berufspflichten eines Patentanwalts

1. Nach der gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.2. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.3. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann.4. Eine einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung (hier: der GRUR) ist für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. / 25. Februar 2012 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski wird für unbegründet erklärt.

Normenkette:

PAO § 127 Abs. 3; PAO § 98 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Die dagegen gerichtete Beschwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) des Patentanwalts hat der Senat mit einstimmigem Beschluss vom 16. Dezember 2012, dem Patentanwalt zugestellt am 9. Februar 2012, gemäß § 127 Abs. 5 PAO zurückgewiesen.

Mit am 3. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 hat der Patentanwalt "Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2012 erhoben. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung hat er bereits mit Schreiben vom 24. und 25. Februar 2012 die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf deren dienstliche Stellungnahmen vom 9. Mai 2012 hin hat er das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Hubert zurückgezogen.

Zur - mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 ergänzten - Begründung der Ablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski macht der Patentanwalt insbesondere geltend: Der abgelehnte Richter unterhalte seit Jahren engste Kontakte zur Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (nachfolgend GRUR), mit welcher der Patentanwalt seit Jahren beruflich im Streit liege. Der Abgelehnte habe in einer vom Patentanwalt vor dem Bundesgerichtshof als Berufungsgericht geführten verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache (PatAnwZ 3/11), in der der Patentanwalt die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer Liste der Mitglieder der GRUR in Anspruch genommen hat, rechtswidrig mit dem patentanwaltlichen Senatsmitglied Schaafhausen zusammengearbeitet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass es sich um den Vizepräsidenten der GRUR handele. Soweit der abgelehnte Richter diese Kenntnis in seiner dienstlichen Stellungnahme bestreite, trage er die Unwahrheit vor und sei auch aus diesem Grund befangen. Patentanwalt Schaafhausen habe in vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren Einfluss auf zur Entscheidung berufene Mitglieder der GRUR genommen.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2012 ausgeführt, er sei nicht Mitglied der GRUR. Er habe bisher lediglich an einer Ausschusssitzung der GRUR teilgenommen und im Übrigen bei Veranstaltungen der GRUR Vorträge gehalten. Dass Patentanwalt Schaafhausen Vizepräsident der GRUR sei, sei ihm bislang nicht bekannt gewesen, sondern lediglich, dass es sich bei diesem um den Vorsitzenden einer Bezirksgruppe der GRUR handele.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Nach der hier gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 24 Rn. 8 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften über die Richterablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski nicht vor.

a) Dass dieser - entgegen der ursprünglichen Behauptung des Patentanwalts - nicht Mitglied der GRUR ist, hat der Patentanwalt nicht mehr bestritten. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist im Übrigen ohnehin für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., § 42 Rn. 11, 32 m.w.N.; so bereits Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2011 - PatAnwSt (B) 1/11, [...] Rn. 7). Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung der GRUR und die bei Veranstaltungen der Vereinigung gehaltenen Vorträge des abgelehnten Richters (vgl. Vollkommer, aaO Rn. 32 m.w.N.). Dass dieser dabei mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit der Vereinigung konkret befasst gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Beschwerdeführers, der abgelehnte Richter trage durch sein - allgemein gehaltenes und knappes - Lob an einem Markenrechtskommentar wesentlich zur "Verbreitung von GRUR-Fälschungen" bei.

b) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Mitwirkung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Schaafhausen im Verfahren PatAnwZ 3/11. Der hier abgelehnte Richter hatte weder die Möglichkeit noch Anlass diese Mitwirkung zu verhindern. Bis zum Abschluss jenes Verfahrens hatte kein Ablehnungsgesuch gegen Patentanwalt Schaafhausen vorgelegen. Zudem war dem hier abgelehnten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski die Stellung von Patentanwalt Schaafhausen als Vizepräsident der GRUR nicht bekannt, so dass sich aus seiner Sicht die Frage nach einer angeblichen Rechtswidrigkeit der Mitwirkung des Vizepräsidenten der GRUR nicht stellen konnte.

Der Patentanwalt hat auch keine Umstände aufgezeigt, die aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten Anlass zu der Annahme geben könnten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski habe entgegen seiner dienstlichen Äußerung von dieser Stellung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Kenntnis gehabt. Auch ein Vortrag des abgelehnten Richters bei der Jahrestagung 2011 der GRUR, in deren Rahmen Patentanwalt Schaafhausen zum neuen Vizepräsidenten gewählt worden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht.

c) Dem Ablehnungsgesuch verhilft danach auch die nicht belegte Behauptung des Patentanwalts, der abgelehnte Richter habe sich in seiner dienstlichen Äußerung wahrheitswidrig erklärt, nicht zum Erfolg.

d) Ebenso wenig begründet die bloße Behauptung des Beschwerdeführers einen Ablehnungsgrund, Patentanwalt Schaafhausen habe in vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren Einfluss auf richterlich mitwirkende Mitglieder der GRUR genommen. Dabei ist auch nicht erkennbar, welche Bedeutung dies für die Unbefangenheit des abgelehnten Richters haben sollte.

Vorinstanz: LG München I, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Pat 3/05 (X PatEV 5/2004)
Vorinstanz: OLG München, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen St 2/10