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BGH - Entscheidung vom 03.08.2012

EnVR 98/10

Normen:
GKG § 63 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen EnVR 98/10

DRsp Nr. 2012/17816

Abänderung der Wertfestsetzung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf eine Gegenvorstellung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. April 2012 auf 2.965.849,04 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe

Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Betroffenen ist der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf insgesamt 2.965.849,04 € festzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG ).

Die Abänderung der Wertfestsetzung berücksichtigt, dass die Betroffene die angefochtene Verfügung und die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsbeschwerde gemacht hat, als die Kosten für die Inanspruchnahme einer Lastflusszusage bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen unberücksichtigt geblieben waren.

Danach errechnet sich der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wie folgt:

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht ist für die Angriffe gegen die Anwendung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV ein Teilwert von 1.680.075 € anzusetzen. Die mit der Rechtsbeschwerde ferner begehrte Anpassung des Ausgangsniveaus ist, wie die Rechtsbeschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt hat, abweichend von der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts mit 1.285.774,04 € zu bewerten.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 50/09 (V)