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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 21.03.2011

14 UH 9/11

Normen:
GVG § 17
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
GVG § 17
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3

Zuständig ist das Amtsgericht Kassel. 1. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zeitlich vor dem Eheschluss gewährte der Kläger der Beklagten ein Darlehen. Er nimmt sie auf Zahlung eines noch offenen Betrages in [...]
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