Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 08.02.2011

8 B 99.10

Normen:
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 133

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 8 B 99.10

DRsp Nr. 2011/3527

Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Einlegung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist und fehlender Begründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 133 Abs. 2 S. 1 VwGO ) eingelegt wurde sowie auch nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO ) begründet worden ist und Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Mai 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1 ; VwGO § 133 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 18. August 2010 zugestellte, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 20. September 2010 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) eingelegt und auch nicht innerhalb der am 18. Oktober 2010 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Fristen ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 5. Januar 2011 - BVerwG 8 PKH 11.10 - Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 77/08