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BVerwG - Entscheidung vom 08.08.2011

7 B 41.11

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 1 und 2
GG Art. 5 Abs. 1 und 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NVwZ 2011, 1278

BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2011 - Aktenzeichen 7 B 41.11

DRsp Nr. 2011/14891

Verhältnis der religiösen Äußrungsfreiheit zur den Belangen der Persönlichkeitsschutzes und Ehrenschutzes hinsichtlich einer Predigt; Relevanz der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei der Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit widerstreitenden Belangen

Die religiöse Äußerungsfreiheit genießt, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes. Bei der gebotenen Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen sind die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der frühere Beklagte zu 1, Bischof einer bayerischen Diözese, setzte sich in einer Predigt unter namentlicher Nennung des Klägers mit dessen kirchenkritischen Thesen auseinander. Der Text der Predigt wurde von der Beklagten zu 2, der Diözese, auf ihrer Homepage veröffentlicht. Der anwaltlich vertretene Kläger forderte die Beklagte zu 2 auf, eine Textpassage, in der ihm unterstellt werde, Kindstötung zu befürworten, aus dem Netz zu nehmen, und den Beklagten zu 1, diese Äußerung zu unterlassen. Daraufhin wurde der im Internet veröffentlichte Text in der streitigen Passage abgeändert und stattdessen wörtlich aus einem der Werke des Klägers zitiert. Das Verwaltungsgericht wies die gegen beide Beklagte gerichtete Klage auf Unterlassung und auf Bezahlung der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ab: Passivlegitimiert sei lediglich die Beklagte zu 2, der die vom Beklagten zu 1 in Ausübung seines kirchlichen Amts getätigte Äußerung zuzurechnen sei. Ein Unterlassungsanspruch sei mangels Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Deswegen stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Auf Antrag des Klägers ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung lediglich insoweit zu, als das Verwaltungsgericht den Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 verneint hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung stattgegeben und die Beklagte zu 2 zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die streitigen Äußerungen in der Predigt und deren Verbreitung auf der Homepage nicht hinnehmen müssen. Die zunächst verbreitete Fassung der Predigt sei durch die religiöse Äußerungsfreiheit nicht gedeckt gewesen. Zu deren Schranken gehöre auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses schütze den Grundrechtsträger davor, dass ihm Äußerungen in den Mund gelegt würden, die er nicht getan habe und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigten. Die Beklagten hätten den Nachweis, dass der Kläger sich in dem ihm zugeschriebenen Sinne geäußert habe, nicht erbracht. Die Beklagten hätten ihre - aus dem erhöhten Einfluss und der damit korrespondierenden gesteigerten Verantwortung der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft fließende - Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt. Denn demjenigen, der eine Äußerung wiedergebe, würden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet werde, korrekt zu zitieren. Die Verwendung einer vom Kläger nicht getätigten Aussage, die erkennbar im Widerspruch zu seinen publizierten Äußerungen stehe, habe ihn wegen des hierdurch drohenden Verlusts an sozialer Achtung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem Kläger sei durch die Belastung mit Rechtsanwaltskosten für die Abmahnschreiben ein nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , die die Beklagte zu 2 ihr beimisst.

Die Beklagte zu 2 bezeichnet als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage:

"Schränkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen Person, die Gegenstand einer im Rahmen eines Gottesdienstes gehaltenen Predigt ist, das Recht auf religiöse Äußerungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein, wenn die beanstandete Äußerung

a) ein Werturteil oder

b) eine unrichtige - und gegebenenfalls auch ehrenrührige - Tatsachenbehauptung

darstellt?"

In dieser Formulierung ist die Frage bereits zu unbestimmt, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer je unterschiedlichen Antwort zugänglich sein kann. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

Die Revision ist aber auch dann nicht zuzulassen, wenn die Frage - nicht zuletzt in Übereinstimmung mit den erläuternden Ausführungen in der Begründung der Beschwerde - auf ihren auch für den streitigen Schadensersatzanspruch entscheidungserheblichen Kern zurückgeführt wird. Danach möchte die Beklagte zu 2 geklärt wissen, ob ein Prediger unrichtige Tatsachenbehauptungen - als solche hat der Verwaltungsgerichtshof die streitige Textpassage eingestuft, ohne dass die Beklagte zu 2 hiergegen Rügen erhebt - aufstellen darf ungeachtet des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der hiervon betroffenen Person. Denn diese Frage ist im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Die von der Beklagten zu 2 ausdrücklich formulierte weitere Frage stellt sich dann nicht mehr.

Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Zu den anerkannten Inhalten dieses Rechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Der grundrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts legt dem Staat die Pflicht auf, den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu schützen (siehe BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148 <153 f.> und vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 <346 f.>, m.w.N.).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört neben der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das einheitliche Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 <245>), das die Bekenntnis- und die Religionsausübungsfreiheit und insoweit - als gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG speziellere Gewährleistung - die Äußerungen in einer Predigt umfasst (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 - NVwZ 2001, 908 = [...] Rn. 5). Auch die Religionsfreiheit ist indessen nicht schrankenlos garantiert. Sie steht zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt, findet aber nach dem Prinzip der Einheit der Verfassung ihre (verfassungsimmanenten) Schranken in kollidierendem Verfassungsrecht, insbesondere in Grundrechten Dritter (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297>). Dabei versteht sich von selbst, dass die Grundrechte in der Ausgestaltung anzuwenden sind, die sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren haben. Im Wege der praktischen Konkordanz sind beide betroffenen Verfassungsgüter zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Das erfordert eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, als deren Ergebnis das (Vorrang-)Verhältnis der von der Verfassung als Schutzgüter anerkannten Belange zutage tritt (BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <143, 146> und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <21>; BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 3 C 20.00 - BVerwGE 112, 314 <318> = Buchholz 418.35 § 3 BtMG Nr. 4 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <148> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1). Die Annahme, die religiöse Äußerungsfreiheit, insbesondere im Rahmen einer Predigt, genieße absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes, ist demnach verfehlt.

Die Revision ist schließlich auch nicht deswegen zuzulassen, weil die Beklagte zu 2 bei wohlwollender Auslegung ihrer Beschwerdeschrift geklärt wissen will, ob bei der Bestimmung der Reichweite des religiösen Äußerungsrechts auf die zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres zu bejahen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass damit in unzulässiger Weise die für die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG normierten Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG auf die Religionsfreiheit übertragen würden. Denn mit dem - gegebenenfalls im Rahmen eines allgemeinen Gesetzes bezweckten - Schutz der persönlichen Ehre als Grenze der Meinungsfreiheit ist zugleich eine Rechtsposition mit Verfassungsrang bezeichnet, die - wie oben dargelegt - als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlichen Schutz genießt. Somit sind bei der Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159 = [...] Rn. 6; siehe auch Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93 u.a. - NJW 1997, 2669 = [...] Rn. 35, sowie Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 <541>). Die Beschwerde zeigt demgegenüber nicht auf, inwiefern diese allgemeinen Maßstäbe einer fallübergreifenden Fortentwicklung bedürften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Sailer

Krauß

Brandt

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
Vorinstanz: VG Regensburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG RO 3 K 08.1989
Fundstellen
NVwZ 2011, 1278