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BVerwG - Entscheidung vom 01.07.2011

6 B 11.11 (6 C 22.11)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen 6 B 11.11 (6 C 22.11)

DRsp Nr. 2011/13284

Verfassungsrechtliche Anforderung an eine die Abschöpfung von Werbeeinnahmen für eine als rechtswidrig zu beanstandene Sendung vorsehende Regelung des Landesrundfunkrechts

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 80 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig zu beanstandende Sendung entfallen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 22.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brendenburg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 35.08