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BVerwG - Entscheidung vom 05.05.2011

2 A 1.10

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 2 A 1.10

DRsp Nr. 2011/14246

Verfahrenseinstellung nach beidseitiger Erledigterklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 75,57 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den letztendlich von der Klägerin geforderten Betrag von 107,96 € als beihilfefähig anerkannt, den Beihilfebetrag in Höhe von 75,57 € festgesetzt und gezahlt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG .