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BVerwG - Entscheidung vom 14.06.2011

2 WD 13.11

Normen:
WDO § 139 Abs. 2
WDO § 140 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 2 WD 13.11

DRsp Nr. 2011/12781

Tragung der Kosten eines Rechtsmittels durch den Bund nach Rücknahme einer Berufung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Normenkette:

WDO § 139 Abs. 2; WDO § 140 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 24. Januar 2011 den Soldaten freigesprochen.

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 1. März 2011 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 zurückgenommen hat.

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Vorinstanz: TDiG Süd -24.01.2011, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VL 33/10