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BVerwG - Entscheidung vom 12.04.2011

3 B 83.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 3 B 83.10

DRsp Nr. 2011/14261

Sperrung der Altstadt mit ein Durchfahrverbot für Gespannfuhrwerke anordnenden Verkehrszeichen als Beschwer eines Fuhrunternehmers

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet oder sie liegen - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - jedenfalls nicht vor.

Die Klägerin, eine Fuhrunternehmerin, die für Touristen Kutschfahrten durch die Altstadt der Beklagten durchführt, wendet sich gegen die Sperrung der Altstadt mit Verkehrszeichen, die ein Durchfahrverbot für Gespannfuhrwerke (Zeichen 250 mit Zusatzzeichen Gespannfuhrwerke) anzeigen. Die dem zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung war nach Vorfällen im Zusammenhang mit Kutschfahrten ergangen. Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nach Durchführung eines Augenscheinstermins für bestimmte Straßen und Gassen aufgehoben, die Berufung der Klägerin im Übrigen aber abgewiesen.

1.

Der Rechtssache kommt nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, welche Anforderungen an die besonderen örtlichen Verhältnisse im historischen Altstadtbereich der Beklagten zu stellen seien, die gerade bei der Teilnahme von Gespannfuhrwerken am Straßenverkehr zu einer qualifizierten Gefahrenlage führten; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie seit mehr als 25 Jahren Kutschfahrten im Altstadtbereich der Beklagten durchführe und die Anordnung des Einfahrverbotes die Betriebsaufgabe zur Folge hätte. Damit knüpft die Klägerin ausdrücklich an die spezifischen Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles an; eine darüber hinausreichende allgemein klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage arbeitet sie dagegen nicht heraus. Gerade das wäre zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aber erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den zum Altstadtbereich der Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruht, die - mangels entsprechender Rügen - auch für das Revisionsgericht bindend wären (§ 137 Abs. 2 VwGO ). Im Hinblick darauf ist es unerheblich, dass es noch andere historische Altstädte mit Kutschbetrieb geben mag.

2.

Ebenso wenig wird in der Beschwerdebegründung die behauptete Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Die Klägerin benennt zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, weist aber keinen vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz nach, der von einem entsprechenden Rechtssatz in einer dieser Entscheidungen abweicht. Soweit sie geltend macht, dass aus der Zahl der bisher im Zusammenhang mit Kutschfahrten aufgetretenen Unfälle nicht auf eine überdurchschnittliche Gefahrenlage geschlossen werden könne, geht es nur um eine vermeintlich unrichtige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten abstrakten Rechtssätze auf den Einzelfall, nicht aber um eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO . Gleiches gilt, soweit die Klägerin eine Fehlgewichtung der Auswirkungen des Durchfahrverbotes auf ihren Gewerbebetrieb rügt.

3.

Schließlich trägt die Klägerin vor, die verkehrsrechtlichen Anordnungen verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und seien unverhältnismäßig sowie ermessensfehlerhaft. Dabei stellt sie aber keinerlei Bezug zu den geltend gemachten Revisionszulassungsgründen her.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 10.1100