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BVerwG - Entscheidung vom 22.06.2011

9 B 89.10

Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 9 B 89.10

DRsp Nr. 2011/22024

Rüge fehlerhafter Verwertung von dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterial kann nur bei aktenwidriger oder sonst willkürlicher Sachverhaltswürdigung mit der Revision angegriffen werden; Angreifbarkeit der Tatsachenwürdigung des Gerichts mit der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 078,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1.

Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Pflicht des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, darin, dass das Gericht bei seiner Entscheidung einseitig auf den angeblichen Planungswillen der Beklagten aus dem Jahr 2005 abgestellt habe, ohne die im Verfahren vorgelegten älteren Abwasserbeseitigungskonzepte zu berücksichtigen und interessenneutral zu würdigen. Hätte das Berufungsgericht dieses getan, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass spätestens mit dem Anschluss an die Kläranlage Scheidweiler im Jahr 1997 eine planmäßige und ordnungsgemäße Flächenkanalisation vorhanden gewesen sei, die auch durch die im Jahr 2007 vorgenommene Baumaßnahme in ihrem Wesen keine Veränderung erfahren habe.

Mit dieser Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird jedoch zunächst nur ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall einer aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung setzt voraus, dass die Vorinstanz von einem zweifelsfrei, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beschwerde übersieht, dass das Berufungsgericht eine planmäßige erstmalige Herstellung einer funktionsfähigen Flächenkanalisation vor dem Anschluss des Mischwasserkanals an die Kläranlage im Jahr 1997 nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich festgehalten hat, dass von einer erstmaligen Herstellung vor diesem Zeitpunkt auszugehen ist (UA S. 7 f.). Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die im Jahr 2007 erfolgte Umstellung der Flächenkanalisation auf einer entsprechenden Beschlussfassung des Gemeinderates der Beklagten im Jahr 2005 beruht (UA S. 9). Warum auf der Grundlage dieser Feststellungen, die die Beschwerde selbst nicht mit Revisionsrügen angreift, der Schluss des Berufungsgerichts auf einen von den älteren Abwasserbeseitigungskonzepten abweichenden Planungswillen der Beklagten und eine Änderung des Wesens der Flächenkanalisation nicht zumindest vertretbar sein soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Soweit die Beschwerde es mit Blick auf die "grundgesetzlich (Art. 20 III GG ) verankerte Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns" als verfahrensfehlerhaft kritisiert, dass der Beitragsbescheid der Beklagten vom Berufungsgericht bestätigt worden sei, obwohl ihm keine die Kosten der abgerechneten Maßnahme selbst betreffende Kalkulation zugrunde liege, sondern einfach die Beitragssätze für eine erstmalige Herstellung 1997 herangezogen worden seien, beschränkt sich die Beschwerde darauf, das angegriffene Urteil als fehlerhaft zu kritisieren, ohne eine Verfahrensnorm zu bezeichnen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), gegen die das Berufungsgericht verstoßen haben soll.

2.

Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) kommt der Rechtssache nicht zu.

a)

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob bereits der Austausch einzelner Einrichtungsteile, wie eines Kanalrohres auf einer Länge von ca. 350 m bei einer Gesamtlänge von mehr als 1 000 m, zu einer beitragsrelevanten Wesensänderung der Gesamteinrichtung führt, ist schon nicht klärungsbedürftig, da die Vorinstanz nicht über sie entschieden hat. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht nur ein Kanalrohr ausgetauscht worden, sondern sind vor dem Grundstück der Klägerin "getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen" verlegt worden, "wobei die Schmutzwasserleitung auf der gegenüberliegenden Straßenseite verlief" (UA S. 3). Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen, um die aus den 1930er Jahren stammende, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Mischwasserleitung aus Betonfalzrohren ohne Dichtungen durch eine den heutigen technischen Anforderungen genügende neue Flächenkanalisation im Trennsystem zu ersetzen (UA S. 9).

b)

Auch die Fragen, ob das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip im Beitragsrecht verletzt ist, wenn die Umstellung eines Kanalsystems von einem Misch- auf ein Trennsystem als nochmalige erste Herstellung angesehen wird, und ob es gegen den von der Beschwerde auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung zurückgeführten Grundsatz der Einmaligkeit einer erstmaligen Herstellung verstößt, wenn eine nochmalige erstmalige Herstellung anerkannt wird, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

Beide Fragen betreffen die Auslegung des Begriffs der erstmaligen Herstellung in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Manderscheid durch das Berufungsgericht und damit eine irrevisible Norm (§ 137 Abs. 1 VwGO ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf das Äquivalenzprinzip sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, in Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels zu rügen, es verstoße gegen "die Äquivalenz" und stelle eine Missachtung des Vertrauensschutzes sowie eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, wenn durch die Erfindung des Instituts der nochmaligen ersten Herstellung beitragsrechtlich so getan werde, als sei das Grundstück der Klägerin erstmals durch die Umstellung vom Misch- auf das Trennsystem an das Abwassersystem angeschlossen worden.

c)

Die weitere von der Beschwerde unter dem Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfene Frage, ob es gegen Denkgesetze verstößt, dass das Berufungsgericht ohne nähere Begründung und Prüfung angenommen hat, die Aufwendungen für ein Trennsystem müssten höher ausfallen als Aufwendungen für ein Mischsystem, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 4). Die Beschwerde rügt, es sei gerade nicht zwangsläufig so, dass bei der Herstellung eines Trennsystems höhere Kosten entstünden als bei der Herstellung eines Mischsystems, da es auch bei einer Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser nur der Errichtung einer neuen Leitung bedürfe; die bisherige Mischleitung könne bestehen bleiben und weiter genutzt werden. Dies steht mit den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die ihrerseits nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, nicht in Einklang. Danach sind - wie oben unter 2 a) dargelegt - sowohl Schmutzwasser- als auch Niederschlagswasserrohre neu verlegt worden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10557/10