BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011
- Aktenzeichen 6 C 14.10
Rücknahme einer Revision
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2011 die Revision zurückgenommen. Deshalb ist das Revisionsverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG .
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BVerwG - Beschluss vom 18.04.2011 (6 C 14.10) - DRsp Nr. 2011/8230
2011
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