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BVerwG - Entscheidung vom 18.04.2011

6 C 14.10

Normen:
VwGO § 155 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 6 C 14.10

DRsp Nr. 2011/8230

Rücknahme einer Revision

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 2 ;

Gründe

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2011 die Revision zurückgenommen. Deshalb ist das Revisionsverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG .