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BVerwG - Entscheidung vom 20.04.2011

2 C 51.08

Normen:
VwGO § 54 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 2 C 51.08

DRsp Nr. 2011/8925

Rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten bzgl. einer Befangenheit eines Richters ohne Beachtung einer objektiven Würdigung von Tatsachen

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert für befangen zu erklären, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ). Danach ist es einerseits nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - [...] Rn. 5 m.w.N.).

Hieran gemessen geben die vom Kläger zur Begründung des neuerlichen Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Herbert zu zweifeln:

Der Umstand, dass nicht der Senatsvorsitzende, sondern der hierfür zuständige Berichterstatter der Bitte des Klägers um einen richterlichen Hinweis zur Rechtslage am 2. März 2011 - mithin acht Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung - nachgekommen ist, gibt keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Einen solchen Anlass bieten auch nicht die Vermutungen, die der Kläger zur Praxis der Aktenübersendung und der Anforderung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten angestellt hat; vielmehr entsprach die Verfahrensweise im vorliegenden Verfahren der im Bundesverwaltungsgericht ständig geübten Praxis. Schließlich gibt auch der Umstand, dass dem Kläger erneut Akteneinsicht in dem prozessual gebotenen Umfang gewährt worden ist, keinen Anlass für die Annahme, der Richter stehe dem Anliegen des Klägers nicht unvoreingenommen gegenüber. Eines (neuerlichen, vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2010, Rn. 5) Beschlusses zu der Frage, in welchem Umfang Akteneinsicht zu gewähren ist, bedurfte es nicht.