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BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2011

1 B 26.11

Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 3, 4
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 1 B 26.11

DRsp Nr. 2012/1707

Rechtmäßigkeit des Vertretenmüssens eines Ausreisehindernisses durch einen Ausländer auch viele Jahre nach seinen Verfehlungen

Mit der Rüge der fehlerhaften Anwendung eines Rechtssatzes ist eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz nicht bezeichnet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5 S. 3, 4; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ;

Gründe

Die Beschwerde, die offenbar eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) erheben will, bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen genügt nicht den sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.

Die Beschwerde führt aus, das Berufungsgericht habe die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - (NVwZ 2011, 1277) gestützt, wonach ein Ausländer ein Ausreisehindernis auch dann im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu vertreten habe, wenn seine Verfehlungen viele Jahre zurücklägen. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts sei mit dem im Präsens gehaltenen Gesetzestext nicht in Einklang zu bringen und bedürfe der Überprüfung.

Sollte die Beschwerde mit diesen Ausführungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollen, wäre der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93 <106>). Das ist nicht der Fall.

Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Berufungsgericht habe die zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur unvollständig wiedergegeben. Dort heiße es nämlich, dass ein Verschulden des Ausländers nur dann nicht mehr relevant sei, "... wenn dieser Umstand durch andere Ursachen für ein Ausreisehindernis - in der Art einer überholenden Kausalität - überlagert wird, die der Kläger nicht zu vertreten hat." Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Denn mit der Weigerung des indischen Konsulats, dem Kläger einen Pass auszustellen, sowie dem Hinweis, dass seine frühere indische Staatsangehörigkeit keine Basis für eine Einreise sei und für eine staatenlose Person kein Recht auf Einreise nach Indien bestehe, liege jene überholende Kausalität vor, auf die der Kläger keinen Einfluss habe und die ihm deswegen unter Verschuldensgesichtspunkten auch nicht zurechenbar sei.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde nicht - wie für § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich - geltend, das Berufungsgericht sei von einem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen. Vielmehr rügt sie die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes auf der Ebene der Subsumtion im vorliegenden Fall; damit kann sie die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 ). Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht auch in der Sache nicht von der Rechtsprechung des Senats entfernt. Denn seine Annahme, ohne Täuschung wäre der Kläger nicht eingebürgert worden und hätte seine indische Staatsangehörigkeit nicht verloren, so dass ein auf seiner Staatenlosigkeit beruhendes Ausreisehindernis von ihm zu vertreten ist, liegt ganz auf der Linie des Urteils vom 19. April 2011 (a.a.O. Rn. 19 f.).

Soweit die Beschwerde schließlich ausführt, dass in diesem Zusammenhang zu prüfen sei, "ob dem Kläger nicht in Beachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2011 ( 1 C 16/10) eine Aufenthaltsgenehmigung als ehemaliger Deutscher zu erteilen wäre. Nach Lage der Dinge könnte auch hier eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung gegeben sein", genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an das Vorliegen einer Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO . Denn die Beschwerde hat nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benannt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 01.09.2011