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BVerwG - Entscheidung vom 10.10.2011

10 B 24.11

Normen:
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 10 B 24.11

DRsp Nr. 2011/18641

Prüfung einer Gefahr durch die Rückführung in die Russische Föderation unter Beachtung einer Niederlassungsmöglichkeit in anderen Landesteilen als Tschetschenien durch das Verwaltungsgericht

Tenor

Die Beschwerden der Kläger zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2011 werden verworfen.

Auf die Beschwerde des Klägers zu 3 wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2011 aufgehoben, soweit es den Kläger zu 3 betrifft.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt insoweit der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

AufenthG § 60 Abs. 2 ; AufenthG § 60 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

A. Beschwerde des Klägers zu 3

Der Kläger zu 3 hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Er beanstandet zu Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof nur über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entschieden, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG aber offengelassen hat (Beschwerdebegründung S. 1 f.). Die aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Bestimmung des Streitgegenstandes fasst die Beschwerde zwar in eine Grundsatzrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Der Sache nach rügt sie damit zugleich jedoch einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO .

Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - in seinem Bescheid vom 11. Februar 2003 die Anträge der Kläger auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG 1990 verneint. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. Mai 2004 zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 verpflichtet, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die zugelassene Berufung der Beklagten gegen den Verpflichtungsausspruch zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage (nunmehr beurteilt nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ) vollumfänglich abgewiesen. Er hat für alle drei Kläger gemeinsam eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Rückführung in die Russische Föderation verneint, weil sie sich in zumutbarer Weise in anderen Landesteilen - außerhalb von Tschetschenien - niederlassen könnten. Für den Kläger zu 3, der im Verlauf des Berufungsverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hatte und damit in der Russischen Föderation wehrpflichtig geworden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich die ihm während der Ableistung des Wehrdienstes in den russischen Streitkräften drohenden Gefahren am Maßstab einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG geprüft, im Ergebnis aber eine danach erforderliche Extremgefahr verneint. An einer Entscheidung der Frage, ob die dem Kläger zu 3 bei Einberufung zum Wehrdienst drohenden Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG begründen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof gehindert gesehen, weil er davon ausging, dass der Streitgegenstand im Berufungsverfahren auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt gewesen sei (UA Rn. 29).

Der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass sie insoweit nur im Namen des Klägers zu 3, nicht hingegen auch im Namen der Kläger zu 1 und 2 erhoben wurde. Denn Bestandteil der von ihr als klärungsbedürftig formulierten Frage ist die Fallgestaltung, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, aber der Meinung ist, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 und/oder Abs. 5 AufenthG vorliege (Beschwerdebegründung S. 2 unten). Eine solche Entscheidung des Berufungsgerichts trägt die Beschwerde nur für den Kläger zu 3 vor (Beschwerdebegründung S. 2 Mitte). Der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und/oder Abs. 5 AufenthG auch für die Kläger zu 1 und 2 vom Berufungsgericht angenommen worden sein sollen. Bezieht sich die als Grundsatzrüge formulierte Beschwerde nur auf den Kläger zu 3, hat dies auch für ihre Auslegung als Verfahrensrüge zu gelten.

Mit Recht rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht im Fall des Klägers zu 3 keine Entscheidung über unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote, insbesondere nach § 60 Abs. 2 AufenthG getroffen hat. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem im Jahr 2004 gefällten Urteil die Klage hinsichtlich der vorrangig vor § 53 Abs. 6 AuslG 1990 zu prüfenden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 , 2 und 4 AuslG 1990 abgewiesen, ohne dass der Kläger zu 3 dagegen Rechtsmittel eingelegt hat. Dadurch ist der seinerzeit abtrennbare Streitgegenstand, ob einer Abschiebung zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 , 2 und 4 AuslG 1990 entgegenstehen, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Er war auch nicht wegen der nachträglich eingetretenen Tatsache, dass der Kläger zu 3 wehrdienstfähig geworden ist, in das Berufungsverfahren einzubeziehen. Eine neue Rechtslage hat sich aber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ergeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entschieden hat, bilden seitdem die auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 , 3 und 7 Satz 2 AufenthG zum einen und die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zum anderen jeweils eigenständige Streitgegenstände, wobei die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote vorrangig vor dem nationalen Abschiebungsverbot u.a. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen sind (vgl. BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 13 - 15). Diese neue Rechtslage war gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 4. März 2011 zugrunde zu legen. Danach sind mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes von 2007 die auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 , 3 und 7 Satz 2 AufenthG in dem Verfahren angewachsen. Wie der Senat mit Urteil vom 27. April 2010 (BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 16) entschieden hat, kann ein Kläger jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in dem Widerrufsbescheid - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden hat, die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbeziehen (bestätigt mit Urteilen vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 6 und vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 u. a.). Damit wird auch der den Asylprozess beherrschenden Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime Rechnung getragen, nach der am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein soll, ob und welchen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz der Kläger zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG ) genießt. Das Berufungsgericht hat es daher unter Verstoß gegen Verfahrensrecht unterlassen, das Vorbringen des Klägers zu 3 zu den ihm bei Einberufung zum Wehrdienst drohenden Gefahren auch darauf zu prüfen, ob es einen der Tatbestände des angewachsenen unionsrechtlichen Abschiebungsverbots erfüllt.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit, soweit er den Kläger zu 3 betrifft, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Über die weiteren vom Kläger zu 3 erhobenen Revisionsrügen brauchte nicht mehr entschieden zu werden. Allerdings bemerkt der Senat, dass diese voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wären.

B. Beschwerden der Kläger zu 1 und 2

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützten Beschwerden der Kläger zu 1 und 2 sind unzulässig. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

1. Die Beschwerden sehen die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig an, "ob und inwieweit im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bereits erlittene körperliche Misshandlungen und Übergriffe zu berücksichtigen sind" (Beschwerdebegründung S. 2 oben). Von Bedeutung sei die Frage deshalb, weil zumindest die Kläger zu 1 und 3 mehrfach verhaftet und der Kläger zu 1 verhört und geschlagen worden sei. Dies sei unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit tschetschenischen Rebellen geschehen. Daher sei von einer Erfassung der Kläger als verdächtige Personen auszugehen, was bei der Frage zu berücksichtigen sei, ob sich die Kläger in übrigen Teilen der Russischen Föderation niederlassen können, insbesondere die notwendige Registrierung erhalten, um der ihnen in Tschetschenien drohenden Gefahr zu entgehen.

Die Grundsatzrüge ist unzulässig, weil der erforderliche Klärungsbedarf für die aufgeworfene Frage nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass beim Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 nicht auf einen abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen ist, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat. Denn der Begriff der "konkreten Gefahr" enthält nicht das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>). Das gilt auch für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - BVerwG 1 B 107.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323 Rn. 3 und vom 29. Juni 2009 - BVerwG 10 B 60.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 35 Rn. 7). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG findet gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG nur auf die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote Anwendung, nicht jedoch auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG . Weitergehenden Klärungsbedarf zeigen die Beschwerden nicht auf.

2. Die Beschwerden rügen des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs der Kläger zu 1 und 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ). Diese soll sich daraus ergeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die sich aus den früheren Verhaftungen und Misshandlungen der Kläger (siehe oben Ziffer 1) ergebende Gefahr des Erleidens weiterer Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unberücksichtigt gelassen habe (Beschwerdebegründung S. 3 Mitte).

Mit ihren Darlegungen zeigen die Kläger zu 1 und 2 die geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs jedoch nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr findet sich im Berufungsurteil die Feststellung, dass persönliche Umstände, die eine erhöhte Gefährdung der Kläger gegenüber anderen aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen erkennen lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien (UA S. 9 oben). Das spricht dafür, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit besonderen gefahrerhöhenden Umständen in der Person der Kläger zu 1 und 2 befasst, sie im Ergebnis aber verneint hat.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger auch nicht, dass sie "unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit tschetschenischen Rebellen" verhört und verhaftet worden seien, wie die Beschwerde vorträgt. Vielmehr hat der Kläger zu 1 in seiner Anhörung durch den Verwaltungsgerichtshof am 20. April 2009 lediglich ausgesagt, er sei nach Kontakten zu tschetschenischen Rebellen gefragt worden, habe das aber verneint. Später sei er aufgefordert worden, den Russen Beobachtungen über Rebellen mitzuteilen. Die Beschwerden legen nicht dar, wieso das Berufungsgericht auf der Grundlage dieses Vorbringens von einer "Registrierung der Kläger zumindest als verdächtige Personen" hätte ausgehen müssen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

C. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger zu 1 und 2 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für die drei Beschwerden ergibt sich aus § 30 Satz 1 und 3 RVG .

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Beck

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH