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BVerwG - Entscheidung vom 27.01.2011

7 A 18.10

Normen:
VwGO § 84 Abs. 4
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 7 A 18.10

DRsp Nr. 2011/4379

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 84 Abs. 4 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat zusammen mit zwei weiteren Klägern Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 , § 80a VwGO gestellt.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - hat der Senat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Klage der drei Kläger hat der Senat mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - BVerwG 7 A 7.10 - abgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat daraufhin allein für den Kläger, den damaligen Kläger zu 3, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mündliche Verhandlung beantragt, dessen Verfahren ist abgetrennt worden.

Zur Begründung seines Antrags auf mündliche Verhandlung beschränkt sich der Kläger auf die seines Erachtens energiewirtschaftlich unzulässige Verflechtung der beigeladenen Vorhabenträgerin mit der RWE AG als Energieerzeuger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Planfeststellungsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Senat sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.

II

Die Klage ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat nach § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - BVerwG 7 A 7.10 -. Darin wird im Einzelnen dargelegt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Fehler leidet, der den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) und zur Folge hat, dass der Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufzuheben oder zumindest seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen ist.

Daran vermag auch der neue Vortrag des Klägers nichts zu ändern. Es kann (weiterhin) dahinstehen, ob das Energiewirtschaftsgesetz und die bis zum 3. März 2011 umzusetzende Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt einer Verbindung des Energieerzeugers und des Inhabers des Übertragungsnetzes in einem integrierten Unternehmen, wie #die RWE AG und die Beigeladene es sind, entgegensteht (vgl. §§ 7 und 8 EnWG , Art. 9 Abs. 8, Art. 17 ff. RL 2009/72/EG). Deshalb scheidet auch eine - vom Kläger in diesem Zusammenhang angeregte - Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2009/72/EG von vornherein aus.

Selbst wenn das Energiewirtschaftsrecht einer solchen Verbindung entgegenstehen sollte, ließe dies - wie im Gerichtsbescheid (Amtl. Umdr. S. 11) ausgeführt - die Planrechtfertigung nicht entfallen.

Ebenso wenig hätte dies zur Folge, dass die Beigeladene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht Träger des Vorhabens sein könnte und ihr Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens deswegen unwirksam wäre. Wer Vorhabenträger sein kann, ist mit Blick auf das jeweilige fachplanerische Regelungssystem zu bestimmen (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2007 - BVerwG 9 VR 19.07 - Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 1). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zeitpunkt war die Beigeladene ein Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 EnWG ). Damit konnte sie - nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht - Träger des Vorhabens sein und den Plan für die Errichtung und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG ) einreichen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ). Die Beigeladene beabsichtigt auch, das Vorhaben zu verwirklichen und dann die Anlage zu betreiben. An alledem hat sich bis heute nichts geändert. Entgegen der Ansicht des Klägers muss die Planfeststellungsbehörde nicht prognostisch prüfen, ob der Antragsteller, der im Besitz der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EnWG erforderlichen Genehmigung ist, auf Dauer die aus dem Energiewirtschaftsrecht folgenden strukturellen Anforderungen erfüllen wird. Dies ist allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Die Verwirklichung des Vorhabens ist auch nicht - wie bereits im Gerichtsbescheid im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung ausgeführt wird - objektiv unmöglich. Im Übrigen ist - selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgt - nicht einmal ausgeschlossen, dass die Beigeladene selbst weiterhin Trägerin des Vorhabens sein kann. Eine Entflechtung könnte auch dadurch erfolgen, dass die RWE AG ihre Anteile an der Beigeladenen verkauft. Dass sie dies gegenwärtig - nach dem Vortrag des Klägers - nicht beabsichtigt, vermag daran nichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO ), entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO ).

Verkündet am 27. Januar 2011