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BVerwG - Entscheidung vom 22.09.2011

9 B 30.11 (9 C 12.11)

Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 9 B 30.11 (9 C 12.11)

DRsp Nr. 2011/17188

Grundsätzliche Bedeutung der Übernahme von Aufwendungen der Gemeinde für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene, leistungsgebundene und der Beitragspflicht nach dem Landes- Kommunalabgabengesetz unterliegende Anlagen in einem Folgelastenvertrag

Tenor

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 184 466,93 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übernahme von Aufwendungen der Gemeinde für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene leitungsgebundene Anlagen, die grundsätzlich der Beitragspflicht nach dem Landes- Kommunalabgabengesetz unterliegen, Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sein kann.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 12.11 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.

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Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 17/10