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BVerwG - Entscheidung vom 19.01.2011

6 B 45.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
RGebStV § 5 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 6 B 45.10

DRsp Nr. 2011/1838

Gebührenpflichtigkeit eines sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befindenden, einem privaten Grundstück mit anderen im privaten Bereich zum Empfang bereit gehaltenen Geräten zugeordneten neuartigen Rundfunkempfangsgerätes

Die Frage, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren, insoweit vorläufig auf 21,67 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; RGebStV § 5 Abs. 3;

Gründe

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gem. § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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