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BVerwG - Entscheidung vom 21.04.2011

6 C 38.10

Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 6 C 38.10

DRsp Nr. 2011/9366

Einstellung eines übereinstimmend für erledigt erklärtes Verfahren

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 ist wirkungslos.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO . Sie folgt der von den Beteiligten erzielten Einigung über die Kostenverteilung.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 277/08