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BVerwG - Entscheidung vom 07.07.2011

9 B 47.11

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 9 B 47.11

DRsp Nr. 2011/13294

Einstellung eines Verfahrens nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2011 mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 7 KS 129/09