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BVerwG - Entscheidung vom 29.06.2011

8 B 73.10

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 8 B 73.10

DRsp Nr. 2011/12801

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens wegen Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011 ist unwirksam.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 270 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Juni 2010 mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 zurückgenommen, bevor der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011 am 16. Juni 2011 zur Post gegeben wurde. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss vom 20. Mai 2011 ist nicht wirksam geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 379/08