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BVerwG - Entscheidung vom 13.04.2011

8 B 65.10

Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 8 B 65.10

DRsp Nr. 2011/8227

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Anträge

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. April 2010 mit Schriftsatz vom 7. April 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 401/08