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BVerwG - Entscheidung vom 13.05.2011

5 B 20.11

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen 5 B 20.11

DRsp Nr. 2011/22016

Eine nicht den § 152 Abs. 1 VwGO anführende Beschwerde ist unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2011 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dem Antragsteller ist bereits im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2011 zutreffend mitgeteilt worden, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist, d.h. gegen ihn kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Ein entsprechender Hinweis ist dem Antragsteller durch das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 12. April 2011 erteilt worden. Von der gleichzeitig aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 4 PA 76/11